Der Angeklagte Afghane Abdul D. hatte am 27.12.2017 mit einem 20 cm langen Küchenmesser auf seine ehemalige Freundin Mia in einem Drogeriemarkt siebenmal eingestochen. Davon war ein Stich ins Herz tödlich. Zum Tatzeitpunkt galt der Zugereiste als  „15-Jähriger“. Ein staatsanwaltschaftlich eingefordertes Gutachten ergab jedoch eine Altersspanne von 17,5 bis 21 Jahren. „Nach vorläufiger Bewertung der bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Altersbestimmung des Angeklagten geht die Kammer … in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte„. Die Konsequenz wäre eine Anklage nach dem Jugendstrafrecht, unter möglichem Ausschluss der Öffentlichkeit.

Im Vorfeld der Tat hatten die Eltern des späteren Opfers mehrfach gegen den „Geflüchteten“ Strafanzeige wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und Verletzung persönlicher Rechte gestellt. Am 18.12. 2017 führte daraufhin die Polizei, im Beisein von zwei Betreuerinnen, eine sogenannte „Gefährderansprache“ durch. Auch der Vormund des Jugendamtes war informiert worden. Einer polizeilichen Vorladung war der Afghane nicht gefolgt.

Nunmehr liegt die Anklageschrift (Aktenzeichen 7319Js16561/17) der BILD-Zeitung vor, die die Beweggründe für die gestellten Strafanzeigen aufzeigen.

Als Abduhl D. das Handy von Mia kontrollieren wollte und sie sich dagegen zu wehren versuchte, habe er sie geschlagen und gewürgt. In der Beziehung wurde sie immer wieder ins Gesicht geschlagen und angeschrien, um ihr klarzumachen, dass sie sein Eigentum sei. Er empfand auch den Kleidungsstil seiner „Freundin“ als unpassend. Als sie im Bad einen Bikini trug, sei er „ausgerastet“.

Bekannt geworden ist auch, dass der „Schutzsuchende“ in seinem Heimatland mit einer Cousine verlobt gewesen sein soll. (Verwandtschaftsbeziehungen sind unter Muslimen keine Ausnahme. Das Ergebnis können Kinder mit Behinderungen sein. Ein Thema, dass in Deutschland entweder ein Tabu darstellt oder bei dem im anderen Fall sofort mit der Nazikeule gedroht wird.)

Aus Rache habe Abduhl D. sein späteres Opfer mit Nacktbildern im Internet erpresst und beschimpft. Nur aus Angst wäre Mia deshalb noch mit dem  „Flüchtling“ zusammen gewesen, obwohl sie eigentlich schon einen neuen Freund hatte.

Der Fall wirft viele Fragen auf. Vor allem, warum die vielen Strafanzeigen den angeblich minderjährigen Afghanen nicht davon abhalten konnten, zur finalen Tat zu schreiten. Hatte er zum Beispiel Helfer, die diesen darüber aufklärten, dass in Deutschland kein Tatverdächtiger einer polizeilichen Vorladung Folge leisten muss?

Die Gefährderansprache erwies sich als zahnloser Tiger, da ich stark bezweifle, dass man Menschen mit archaischen Prägungen hiermit nachhaltig erreichen kann. Verbale Ansprachen können als „Schwäche“ verstanden werden und potentielle Täter in ihrem gewalttätigen Verhalten stärken. Das trifft nicht nur auf Ausländer zu. Gab es in den Behörden Befürchtungen, der Rassismuskeule zu unterliegen um schmerzhafte Sanktionen einzuleiten?  Welche konkrete Rolle spielte das Jugendamt? Welche konkrete Zusammenarbeit fand zwischen den Behörden statt, wieso konnte es zu einer derartigen Fehleinschätzung bei der Risikoanalyse kommen? Welche Einflussnahme übten im gesamten Geschehensablauf die Betreuer aus?

Hinterher ist man immer schlauer, aber selbstverständlich wäre diese Tat aus meiner Sicht zu vermeiden gewesen. Der Fall sollte Folgen für das ganze Land haben.

Steffen Meltzer, Buchautor von „Schlussakkord Deutschland – Wie die Politik unsere Sicherheit gefährdet und die Polizei im Stich lässt“